Abfallbehandlung

Abfallsammelstellenbenützung

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 28.März 2017 über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstellen

Gemäß § 66 Gesetz vom 29.11.1993 über die Vermeidung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen – Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:

§ 1
Für die Benützung der Abfallsammelstellen der Gemeinde Baumgarten wird eine Gebühr erhoben.

§ 2
Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstellen sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht für Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.Ist die im Pflichtbereich gelegene Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstellen dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.

§ 3
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohn- sowie Betriebsobjekte, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind. Stichtag ist der 1. Jänner des Jahres der Abgabenvorschreibung.

§ 4
(1) Der Einheitssatz wird mit 28,00 Euro pro vorhandenem Wohn- sowie Betriebsobjekt festgesetzt.
(2) Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Baulichkeiten nach § 3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

§ 5
Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstellen ist am 15. Feber und 15. August mit je der Hälfte des Jahresbetrages fällig.

§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21. Dezember 2009 des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten betreffend die Ausschreibung einer Abfallbehandlungsabgabe außer Kraft.