Hundeabgabe

Hundeabgabe

Verordung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 28. März 2017 über die Ausschreibung einer Hundeabgabe
Gemäß § 1 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:

§ 1

Für den Bereich der Gemeinde Baumgarten wird für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben.

§ 2
Die Höhe der Abgabe beträgt pro Hund:
a) für Nutzhunde 10,90 Euro
b) für alle anderen Hunde 14,50 Euro

Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

§ 3
Der Hundeabgabe unterliegen n i c h t:

a) Hunde unter sechs Wochen,
b) Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
c) Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres,
d) Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.

§ 4
Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Mai ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt zu entrichten.

§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 10 Hundeabgabegesetz geahndet.

§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27.12.2010 des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten betreffend die Ausschreibung einer Hundeabgabe außer Kraft.