Bebauungsrichtlinien Sonnengasse

Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten, vom 05. Feber 1999, Zahl: G-1/1999, mit der Bebauungsrichtlinien für die Grundstücke Nr. 755/25 bis 755/29 und die Grundstücke Nr. 758/28 bis 758/34, KG Baumgarten, erlassen werden.Aufgrund des § 25 a des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr.18/1969 i.d.F. LGBl.Nr.12/1994, wird verordnet:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Grundstücke Nr. 755/25 bis 755/29 und die Grundstücke Nr. 758/28 bis 758/34, jeweils KG Baumgarten.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Für das im § 1 bezeichnete Gebiet gelten folgende Bebauungsgrundsätze:
Bebauungsweise: Es ist die offene und die halboffene Bebauungsweise zulässig.
Baulinien: Die Hauptgebäude sind mit einem Abstand von mindestens 5 m und höchstens 10 m von der vorderen Grundstücksgrenze, und mit einem Abstand von mindestens 10 m von der hinteren Grundstücksgrenze zu errichten.
Bebauungsdichte: Die Bebauungsdichte darf maximal 40% betragen, wobei die Nebengebäude (siehe unten) in die verbaute Fläche einzurechnen sind.
Maximale Gebäudehöhen: Für Hauptgebäude ist eine Firsthöhe von maximal 8,50 m zulässig.
Allgemeine Bestimmungen über die äussere Gestaltung der Gebäude: Dächer: Die Gebäude sind mit Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächern mit einer Dachneigung von mindestens 30° und höchstens 45° abzuschließen.Dachdeckungsmaterial und Dachgaupen: Zur Dachdeckung sind keramisches Dachdeckungsmaterial oder Betondachsteine in den Farben anthrazitgrau, rot bis dunkelbraun, zulässig. Unzulässig ist die Verwendung von großflächigen Wellasbestzementplatten und glänzendes Dachdeckungsmaterial. Die Länge der Dachgaupen ist mit 50% der Dachlänge begrenzt.Fassadengestaltung: Fassadenoberflächen sind in Verputz auszuführen. Verkleidungen mit Beton-, Kunststoff- oder Faserzementplatten sind nur mit kleinschuppigem Material und an der Wetterseite zulässig. Bei der farblichen Gestaltung ist auf das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung Bedacht zu nehmen; grelle oder intensive Farben sind nicht zulässig.
Nebengebäude und Garagen:Pro Bauplatz darf nur ein Nebengebäude mit einer verbauten Fläche von maximal 50 m2 errichtet werden.
Werden Garagen oder andere Nebengebäude in der seitlichen Abstandsfläche errichtet, sind diese mit einem Flachdach abzuschließen.
Die Errichtung von Garagen im Kellergeschoß ist nicht zulässig.
An der vorderen Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut ist ein mindestens 5 m tiefer, uneingefriedeter PKW-Abstellplatz vorzusehen.
Sonstige Bestimmungen:Anlagen wie Terrassen oder Schwimmbecken sind auch ausserhalb der Baulinien zulässig und sind bei der Berechnung der verbauten Fläche nicht zu berücksichtigenFernsehantennen sind unter Dach, Parabolantennen derart, dass sie den Dachfirst nicht überragen, zu errichten.

§ 3 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 7.9.1995, Zl.: 23/1995, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 9.9.1996, Zahl LAD-RO-3496-1996, ausser Kraft.



Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 1999, Zahl: 6-RO- 3496/2-1999, genehmigt.