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Sicherheit

Wollen Sie eine Straftat anzeigen, Hinweise auf gesuchte Straftäter oder Gegenstände geben oder liegt eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter vor, wenden Sie sich bitte direkt an die nächste Polizeidienststelle.
Es wird empfohlen, Anzeigen wegen Straftaten nicht via E-Mail zu erstatten, da in diesem Fall keine Sofortmaßnahmen garantiert werden können. Die persönliche Vorsprache an einer Polizeidienststelle erspart Rückfragen bei der Sachverhaltsaufnahme und ermöglicht die erforderliche Identitätsfeststellung des Zeugen in kurzem Wege.
Polizei-Servicenummer 059-133
Wo immer Sie in Österreich die Polizei-Servicenummer 059-133 wählen – Sie gelangen immer zur nächstgelegenen Polizeidienststelle. Anrufe von Mobiltelefonen werden zum zuständigen Bezirkspolizeikommando oder Stadtpolizeikommando weitergeleitet.

Die Servicenummer 059-133 ersetzt jedoch nicht den Notruf.
Bei unmittelbar drohender Gefahr rufen Sie bitte den
Polizei-Notruf 133 oder den Euro-Notruf 112

Weitere wichtige Telefonnummern für den Notfall:
Feuerwehr 122
Rettung 144
Ärzte-Notdienst 141

Apotheken-Notruf 1455
Vergiftungsinformationszentrale 01 406 4343

Frauen-Helpline: 0800 22 25 55

Beratung für Kinder und Jugendliche (jederzeit - anonym - kostenlos): 147




Link zur Landespolizeidirektion Burgenland

Polizeiinspektion Schattendorf

Die für unsere Gemeinde zuständige Dienststelle der Polizei ist die

Polizeiinspektion Schattendorf - AGM
7022 Schattendorf, Fabriksgasse 46
Telefon: 059 133 1125
Fax: 059 133 1125-109
eMail: pi-b-schattendorf@polizei.gv.at

Tierhaltung - Verordnung

Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 18. Mai 1995 über das Halten von Tieren.
Auf Grund der Bestimmungen des § 7 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35 vom 12. März 1986 werden für das Ortsgebiet der Gemeinde Baumgarten folgende ortspolizeiliche Anordnungen getroffen:

§ 1
Halter von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Insbesondere ist während der Nachtzeit von 22 00 Uhr bis 06.00 Uhr dafür zu sorgen, daß die Nachtruhe dritter Personen nicht durch die vom Tier verursachte Laute unzumutbar gestört wird.
§ 2
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von eingefriedeten Grundstücken unbedingt an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in den Ortsfriedhof oder auf die Kinderspielplätze ist untersagt.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gem. § 13 des Bgld. Polizeistrafgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.
§ 4
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.
§ 5
Von dieser Verordnung sind andere gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht berührt.