Kanalanschluss und - benützung

Kanalbenützung

Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 28. März 2017 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr

Gemäß der §§ 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:

§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

§ 2
(1) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 0,92 Euro pro m2 Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt.
(2) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

§ 3
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 4
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

§ 5
Die Kanalbenützungsgebühr werden am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. Dezember zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21.12.2009 des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten betreffend die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr außer Kraft.

Kanalanschluss

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 25. September 2018 über die Einhebung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz

Auf Grund der §§ 2, 3, 4, 5 und 7 des Kanalabgabegesetzes, LGBl.Nr. 41/1984 idgF, wird verordnet:

§ 1
(1) Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Grundstücke durch die Kanalisationsanlage wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
(2) Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Grundstücksfläche.

§ 2
Für jene Grundstücke, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird ein Anschlussbeitrag erhoben.

§ 3
(1) Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Grundstücke ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.

§ 4
(1) Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen 1.664.818,21 Euro. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 134.062 m2.
(2) Der Beitragssatz wird mit 5,96 Euro festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.